Verlassenheit und Bergung
Was ist Verlassenheit und Bergung?Der Verzicht und die Bergung beschreiben den Verlust des Eigentums und die sich daraus ergebende Inanspruchnahme des Eigentums durch eine zweite Partei. Salvage- und Abbruchklauseln sind am häufigsten in Seeversicherungsverträgen enthalten.
Die zentralen Thesen
- Der Verzicht und die Bergung beschreiben den Verlust des Eigentums und die sich daraus ergebende Inanspruchnahme des Eigentums durch eine zweite Partei.
- Überlassung und Bergung können als Klausel in einen Versicherungsvertrag aufgenommen werden, so dass der Versicherer die Möglichkeit hat, einen versicherten Gegenstand, der von seinen Eigentümern vernichtet und anschließend aufgegeben wurde, zu Recht in Anspruch zu nehmen.
- Bei Teilschaden und Bergung kann der Versicherte in der Regel nicht auf das Eigentum verzichten und den vollen Wert geltend machen.
Verlassenheit und Bergung verstehen
Aufgabe und Bergung ist ein Begriff, der in Versicherungsverträgen häufig vorkommt. Wenn eine solche Klausel vorliegt, bedeutet dies, dass der Versicherer berechtigt ist, einen versicherten Vermögenswert oder ein versichertes Stück Eigentum zu beanspruchen, das von seinen Eigentümern zerstört und anschließend aufgegeben wurde.
Damit der Versicherer den Gegenstand retten kann, muss der Eigentümer zunächst schriftlich seine Absicht zum Rücktritt erklären. Sobald dieser Vorgang abgeschlossen ist, kann sich die Versicherungsgesellschaft dafür entscheiden, das beschädigte Eigentum vollständig in Besitz zu nehmen, nachdem sie dem Versicherungsnehmer ihren Versicherungswert ausgezahlt hat.
Der Verkaufswert der Immobilie kann den auf der Forderung ausbezahlten Betrag übersteigen, sodass Bergungsrechte manchmal von mehreren Parteien rechtlich angefochten werden.
Beispiele für Abandonment und Salvage
In der Transportversicherung hat der Versicherte das Recht, das Eigentum vorbehaltlich der Annahme durch den Versicherer aufzugeben. Wird die Abnahme gewährt, zahlt der Versicherer einen Totalschaden, in der Regel den nach den Bestimmungen der Versicherungspolice maximal möglichen Schaden, und übernimmt dann die Bergung als Eigentümer, ungeachtet des Betrags, den er aus seinem späteren Verkauf erhalten hat.
Nicht-Seeverkehrsversicherungen verbieten normalerweise die Aufgabe durch den Versicherten und die Geltendmachung eines Totalschadens. Die Versicherer können jedoch unter angemessenen Umständen auf diese Bedingung verzichten, wenn dies gerechtfertigt ist. Wenn ein Schiff zum Beispiel sinkt und die Rückforderung als zu teuer erachtet wird, kann es für aufgegeben erklärt werden. Der Versicherer könnte dann Eigentums- und Bergungsrechte an dem versunkenen Schiff geltend machen.
Fortschritte in der Technologie haben es möglich und finanziell tragbar gemacht, bisher unzugängliche Wracks zu erreichen, was zu erhöhten Bergungsansprüchen führte.
Alternativ kann die Ladung auf einem Schiff durch versicherte Gefahren wie Blitzschlag oder Überspülen beschädigt werden, was zu einem Totalverlust der Ladung führt. Der Versicherte reicht den Schaden ein und der Versicherer begleicht den Schaden für den Gesamtschaden.
Der Versicherte muss alle Rechte, das Eigentum und die Zinsen der beschädigten Ladung auf den Versicherer übertragen, wonach der Versicherer Eigentümer der beschädigten Restladung wird, die als Bergung bezeichnet wird. Der Vorgang der Übertragung von Rechten an dem beschädigten Vermögenswert oder Eigentum wird als Abtretung bezeichnet.
Besondere Überlegungen
Bei teilweisem Verlust und teilweiser Bergung kann der Versicherte nur den Betrag des erlittenen Schadens geltend machen, dh er kann das Eigentum nicht aufgeben und den vollen Wert geltend machen.
Wenn der Versicherte die Reste des Eigentums abgibt und der Versicherer sich ebenfalls bereit erklärt, die Bergung anzunehmen, wird der Anspruch vollständig bezahlt und der Versicherer wird Eigentümer der Bergung. Im Falle eines eindeutigen Totalschadens würde die Versicherung in voller Höhe zahlen, so dass der Versicherer Anspruch auf die Rettung hat.
Bei einem unterversicherten Totalschaden wäre der Versicherte nicht vollständig versichert. Sie wären zur Verwertung berechtigt, jedoch nur in dem Umfang, in dem die Verlustzahlung zuzüglich des Wertes der Verwertung den vollen Verlust oder die tatsächliche Entschädigung nicht übersteigt.
Bei vollständiger Deckung hingegen würde der Verlust vollständig bezahlt. Die Versicherer werden, falls vorhanden, die absoluten Eigentümer der Altlast, und der gesamte Verkaufserlös gehört ihnen, auch wenn der Erlös möglicherweise über der Höhe der gezahlten Forderung liegt.
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